Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können sich auf die Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung oder -festsetzung berufen. Unbillige Vereinbarungen und Festsetzungen sind nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam. Allerdings muss die Berufung auf Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Erklärung in Textform erfolgen, § 23 Abs. 2 ArbEG.
Dabei ist erhebliche Unbilligkeit im Regelfall dann anzunehmen, sobald die anhand der Vergütungsrichtlinien korrekt bemessene Vergütung die tatsächlich gezahlte Vergütung um das Doppelte über- oder unterschreitet.