Zusammenfassung – Gegenstand der Scala-Rechtsstreite / Anträge der Parteien

Stand: 15.08.2014, aktualisiert: 16.10.2014, 24.10.2014, 31.01.2015, 14.02.2015; 15.03.2015; 16.12.2015

Die IP-Kanzlei Lang hat in Sachen Scala für eine kontinuierlich wachsende Zahl von Mandanten Klagen bei dem Landgericht Ulm anhängig gemacht. Einige der Verfahren sind zwischenzeitlich vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof anhängig. Die einzelnen Klagen richten sich auf teilweise unterschiedliche Streitfragen des Scala-Komplexes. Nimmt man alle Klagen zusammen, werden sämtliche, sich in dem Scala-Komplex stellenden Streitfragen zur Entscheidung der Gerichte gestellt. Dazu gehören auch Klagen für Mandanten, die ihre Scala-Verträge zugunsten der von der Sparkasse Ulm angebotenen Alternativ-Sparverträge erst aufgelöst haben und ihre ursprünglichen Verträge nun wiederhergestellt haben möchten (u.a. Verfahren „Scala XI, Scala XII“).

1. Streitfragen des Scala-Komplexes

Vereinfacht ausgedrückt sind die zentralen Streitfragen des Scala-Komplexes die Folgenden:

      • (1) Darf die Sparkasse Ulm die mit den Sparern  geschlossenen Scala-Sparverträge vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen?
      • (2) Sind die Sparer berechtigt, die monatliche Sparrate in der Marge von € 25,- bis € 2.500,- (bzw. entsprechende DM-Beträge oder bis Vierfaches der Ursprungsrate) jederzeit frei zu bestimmen und beliebig zu ändern?
      • (3) Wie ist der variable Grundzins während der Vertragslaufzeit anzupassen? Haben die Sparer Anspruch auf Ausgleich für in der Vergangenheit zu wenig gutgeschriebene Zinsen?

Die Sparkasse hat als Verteidigung gegen die von den Scala-Sparern geltend gemachten Ansprüche eine Reihe von Einwänden und Gegenansprüchen vorgebracht, die – wiederum vereinfacht – die folgenden Streitfragen zum Gegenstand haben:

      • (4) Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Aufhebung der Scala-Verträge aus Treu und Glauben und/oder – abhängig vom konkreten Einzelfall – wegen Missbrauchs des Scala-Kontos durch den jeweiligen Inhaber als Zahlungsverkehrskonto bzw. wegen der Verletzung einer bei Vertragsschluss bestehenden Pflicht des jeweiligen Kontoinhabers, die beabsichtigte Verwendung des Scala-Kontos als Zahlungsverkehrskonto zu offenbaren?
      • (5) Hat die Sparkasse Ulm einen Anspruch auf Anpassung der Scala-Verträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage?
      • (6) Stehen der Sparkasse Ulm Ansprüche auf Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel gezahlten Zinsen gegen die Scala-Sparer zu?
In den Fällen derjenigen Sparer, die ihre Scala-Verträge im Rahmen der Umstellungskampagne der Sparkasse aufgelöst haben, stellt sich zusätzlich die (vorrangige) Frage:
      • (7) Haben die Sparer Anspruch auf Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Scala-Verträge?

2. Anträge in dem Verfahren Scala I (LG Ulm 4 O 273/13)

In dem Verfahren Scala I sind derzeit die Fragen (1), (2), (4), (5) und (6) streitgegenständlich.

Die Anträge des Klägers lauten wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Scala-Sparvertrages Nr. xx4 die von dem Kläger beauftragte Erhöhung seiner monatlichen Sparrate von € 310,- auf € 460,- mit Wirkung ab 22.07.2013 auszuführen.
  2. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte in Bezug auf den Scala-Sparvertrag Nr. xx4 verpflichtet ist, auf Verlangen des Klägers einer jederzeitigen Erhöhung der monatlichen Sparrate bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von € 2.500,- sowie einer jederzeitigen Senkung der monatlichen Sparrate bis zu einem Minimalbetrag in Höhe von € 25,- zuzustimmen und diese auszuführen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den mit dem Kläger geschlossenen Scala-Sparvertrag Nr. xx4 vor Ablauf der vereinbarten mindestens 25-jährigen Vertragslaufzeit am 19.01.2029 ordentlich zu kündigen.
  5. Die Widerklage gegen den Kläger zu 1 und die Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagte werden abgewiesen.
  6. Die Kosten der Widerklage und Drittwiderklage hat die Beklagte zu tragen.

Die Anträge der Beklagten (Sparkasse Ulm) lauten wie folgt:

I. Zur Klage

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

II. Zur Widerklage/Drittwiderklage (Anmerkung: Drittwiderbeklagte ist die Ehefrau des Klägers, die ehemals Mitinhaberin des streitgegenständlichen Scala-Kontos war)

  1. Der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte € xxx nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.
  2. Der Scala Sparvertrag Nr. xx4 zwischen der Beklagten und dem Kläger/Widerbeklagten, sowie der Drittwiderbeklagten, wird aufgehoben.
  3. Hilfsweise: Der am 19.01.2014 abgeschlossene Scala-Sparvertrag Nr. xx4 zwischen der Beklagten, sowie dem Kläger/Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten, wird so angepasst, dass er sich ab Rechtskraft des Urteils am Alternativprodukt „Zuwachssparen“ mit 4 weiteren Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 3,75% (p.a.) orientiert, bei jederzeitiger Verfügbarkeit über das Guthaben bis € 2.000,00 pro Monat durch den Kläger/Widerbeklagten oder die Drittwiderbeklagte, und ansonsten 3-monatiger Kündigungsfrist zu Gunsten des Klägers/Widerbeklagten oder der Drittwiderbeklagten.
  4. Höchst hilfsweise: Die Vertragsanpassung des am 19.01.2014 abgeschlossenen Scala-Sparvertrag Nr. xx4 zwischen der Beklagten, sowie dem Kläger/Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird hinsichtlich der Höhe der Gesamtverzinsung – zusammengesetzt aus Grundverzinsung und Bonuszinsstaffel – ab Rechtskraft des Urteils an einen unter Berücksichtigung der vereinbarten Einzahlungszeit marktüblichen Zins gemäß § 313 BGB angepasst, der sich am gegenwärtigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank orientiert.
  5. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus dem Scala-Sparvertrag Nr. xx4 (-) auf Ausführung der monatlichen Ratenerhöhung von € 310,- auf € 460,- ab 22.07.2013 und (-) auf Feststellung der Berechtigung auf eine maximale monatliche Sparrate von € 2.500,00 und (-) auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vor Ablauf der Einzahlungszeit am 19.01.2029 zu kündigen, zustehen.
  6. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Widerklage trägt der Kläger/Widerbeklagte. Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten der Drittwiderklage.

   (Die Anonymisierungen stammen von dem Autor dieses Posts.)

3. Anträge in den Verfahren Scala II (LG Ulm Az. 4 O 377/13), Scala III (LG Ulm Az. 4 O 378/13) und Scala IV (LG Ulm Az. 4 O 381/13)

In den Verfahren Scala II-IV sind die oben in vereinfachter Form formulierten Streitfragen (2), (3) und (6) streitgegenständlich. Die Klageanträge Ziff. 1. und 2., die die Streitfrage (2) betreffen, sind in den Verfahren  Scala II-IV quasi identisch mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen Ziff. 1. und 2. des Klägers aus dem Verfahren Scala I (auf eine erneute Wiedergabe wird an dieser Stelle daher verzichtet). Klageantrag Ziff. 3 bezieht sich auf die Kosten des Rechtsstreits.

Die mit Streitfrage (3) korrespondierenden Klageanträge Ziff. 4. und 5. lauten in den Verfahren Scala II-IV wie folgt:

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,

4. die Berechnung der auf den Scala-Sparvertrag Nr. xx0 zu zahlenden Zinsen seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses neu vorzunehmen und dabei nach folgenden Regeln vorzugehen:

    • bei der Anpassung der Höhe des variablen Zinsbestandteils, des sog. „Grundzinses“, ist das relative Verhältnis von Grund- und Referenzzins, wie es von den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, konstant zu halten, wobei zugrunde zu legen ist, dass die Parteien bei Vertragsabschluss zunächst einen Grundzins in Höhe von xxx Prozentpunkten vereinbart haben;
    • als Referenzzins ist ein Durchschnittszins bestehend aus dem gleitenden Durchschnitt des 10-Jahreszinses für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung, Zinsreihe BBK01.WZ3459, zu 80% und dem gleitenden Durchschnitt des 2-Jahreszinses für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung, Zinsreihe BBK01.W3451, zu 20 % heranzuziehen;
    • Zinsanpassungen sind quartalsweise jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. vorzunehmen, sofern sich der Referenzzinssatz um mindestens 0,10 Prozentpunkte gegenüber seinem vorhergehenden Wert verändert;
    • der sich aus der Zinsstaffel ergebene Bonuszins ist abhängig von dem Jahr der Vertragslaufzeit seit Vertragsabschluss auf das gesamte, in diesem Jahr auf dem jeweiligen Scala-Konto angesparte Guthaben zu zahlen;

dabei hat die Rechnungslegung durch die Beklagte in einer zeitlich nach Jahren, Quartalen und/oder Tagen geordneten Aufstellung zu erfolgen, aus der sämtliche für die Berechnung relevanten Angaben ersichtlich sind, so dass dem Kläger eine vollumfängliche Nachprüfung der Berechnung auf Richtigkeit möglich ist.

5. bislang gegebenenfalls zu wenig gutgeschriebene Zinsen, inklusive sich ergebender Zinseszinsen, auf dem Scala-Konto der Klägerin Nr. xx0 gutzuschreiben.

Die Beklagte, Sparkasse Ulm, hat vollumfängliche Abweisung sämtlicher Klageanträge in den Verfahren Scala II-IV beantragt und in Sachen Scala II und Scala III zudem Widerklagen erhoben, die ganz oder teilweise der Widerklage in Sachen Scala I entsprechen.

4. Anträge in den Verfahren Scala XI und XII („Umstellerklagen“)

In den Verfahren Scala XI und Scala XII haben vier Scala-Kontoinhaber, die ihre Scala-Verträge im Sommer 2013 zugunsten der Alternativ-Sparverträge der Sparkasse Ulm aufgelöst haben, auf Wiederherstellung ihrer  ursprünglichen Verträge geklagt. Alle diese Klagen sind zwischenzeitlich durch Anerkenntnisse der Sparkasse beendet worden. Die in allen Umstellerklagen (es sind derzeit insgesamt ca. zwei Dutzend solche Klagen anhängig) in Bezug auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Scala-Sparverträge gestellten Klageanträge lauten nach dem folgenden Muster:

  1. Es wird festgestellt, dass der Scala-Sparvertrag des Klägers mit der Nr. xxx fortbesteht.
  2. Hilfsweise: a) Die Beklagte wird verurteilt, den Scala-Sparvertrag des Klägers im Wege der Schadensbeseitigung wiederherzustellen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem durch die zwischenzeitliche Umstellung des streitgegenständlichen Sparvertrages bis zu dessen Wiederherstellung entstanden sind.

 

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